ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 25
§ 2 Leistungsberechtigte und Gleichbehandlung
§ 2 – Leistungsberechtigte und Gleichbehandlung
(1) Berechtigt sind Personen mit rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik, soweit sie die Voraussetzungen der jeweiligen Leistung erfüllen.
(2) Unaufschiebbare Hilfe zum Schutz von Leben, Gesundheit und Menschenwürde wird allen im Staatsgebiet befindlichen Personen gewährt.
(3) Politische Anschauung, Parteimitgliedschaft, Herkunft, Geschlecht, Religion oder Behinderung dürfen die Leistungsentscheidung nicht beeinflussen.
(1) Berechtigt sind Personen mit rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik, soweit sie die Voraussetzungen der jeweiligen Leistung erfüllen.
(2) Unaufschiebbare Hilfe zum Schutz von Leben, Gesundheit und Menschenwürde wird allen im Staatsgebiet befindlichen Personen gewährt.
(3) Politische Anschauung, Parteimitgliedschaft, Herkunft, Geschlecht, Religion oder Behinderung dürfen die Leistungsentscheidung nicht beeinflussen.