ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 21 von 25
§ 19 Änderung und Rückforderung
§ 19 – Änderung und Rückforderung
(1) Wesentliche Änderungen von Einkommen oder Bedarf sind für die Zukunft durch neuen Bescheid zu berücksichtigen. Vor belastenden Änderungen ist anzuhören.
(2) Rechtswidrige Bewilligungen und Überzahlungen richten sich grundsätzlich nach den Rücknahmeregeln des VwVfG. Schutzwürdiges Vertrauen und gutgläubiger Verbrauch sind zu berücksichtigen.
(3) Bei vorsätzlich falschen Angaben kann überzahlte Hilfe zurückgefordert werden. Rückforderung ist betragsmäßig zu begründen; Ratenzahlung ist bei Bedürftigkeit zu ermöglichen.
(4) Eine Aufrechnung darf höchstens zehn Prozent des monatlichen Regelbedarfs betragen und muss bei besonderer existenzieller Härte ausgesetzt werden. Ansprüche von Kindern dürfen nicht für Schulden anderer Haushaltsmitglieder verrechnet werden.
(1) Wesentliche Änderungen von Einkommen oder Bedarf sind für die Zukunft durch neuen Bescheid zu berücksichtigen. Vor belastenden Änderungen ist anzuhören.
(2) Rechtswidrige Bewilligungen und Überzahlungen richten sich grundsätzlich nach den Rücknahmeregeln des VwVfG. Schutzwürdiges Vertrauen und gutgläubiger Verbrauch sind zu berücksichtigen.
(3) Bei vorsätzlich falschen Angaben kann überzahlte Hilfe zurückgefordert werden. Rückforderung ist betragsmäßig zu begründen; Ratenzahlung ist bei Bedürftigkeit zu ermöglichen.
(4) Eine Aufrechnung darf höchstens zehn Prozent des monatlichen Regelbedarfs betragen und muss bei besonderer existenzieller Härte ausgesetzt werden. Ansprüche von Kindern dürfen nicht für Schulden anderer Haushaltsmitglieder verrechnet werden.