ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 20 von 25
§ 18 Keine pauschalen Leistungssanktionen
§ 18 – Keine pauschalen Leistungssanktionen
(1) Die Verweigerung einer Arbeitsaufnahme oder ein versäumter Termin rechtfertigen keine automatische Kürzung des notwendigen Existenzminimums.
(2) Die Behörde klärt Gründe, bietet Beratung an und vereinbart zumutbare nächste Schritte.
(3) Vorsätzliche Täuschung kann nach den geltenden Strafgesetzen verfolgt werden. Dieses Gesetz schafft keinen neuen Straftatbestand.
(1) Die Verweigerung einer Arbeitsaufnahme oder ein versäumter Termin rechtfertigen keine automatische Kürzung des notwendigen Existenzminimums.
(2) Die Behörde klärt Gründe, bietet Beratung an und vereinbart zumutbare nächste Schritte.
(3) Vorsätzliche Täuschung kann nach den geltenden Strafgesetzen verfolgt werden. Dieses Gesetz schafft keinen neuen Straftatbestand.