ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 19 von 25
§ 17 Mitwirkung und ihre Grenzen
§ 17 – Mitwirkung und ihre Grenzen
(1) Leistungsberechtigte teilen wesentliche Tatsachen wahrheitsgemäß mit, legen erreichbare Nachweise vor und melden anspruchserhebliche Änderungen unverzüglich.
(2) Unmögliche, unverhältnismäßige, gesundheitsgefährdende oder rechtswidrige Mitwirkung darf nicht verlangt werden. Das Recht, sich nicht selbst strafrechtlich zu belasten, bleibt bestehen.
(3) Fehlt ein wesentlicher Nachweis, muss die Behörde konkret erklären, was benötigt wird, und mindestens drei Tage zur Nachholung gewähren. Gleichwertige andere Nachweise sind zu prüfen.
(4) Nur soweit ein Anspruch trotz eigener Ermittlungen wegen fehlender zumutbarer Mitwirkung nicht feststellbar ist, darf seine Bewilligung vorläufig zurückgestellt werden. Akute existenzsichernde Hilfe bleibt bei glaubhaftem Bedarf zu gewähren.
(1) Leistungsberechtigte teilen wesentliche Tatsachen wahrheitsgemäß mit, legen erreichbare Nachweise vor und melden anspruchserhebliche Änderungen unverzüglich.
(2) Unmögliche, unverhältnismäßige, gesundheitsgefährdende oder rechtswidrige Mitwirkung darf nicht verlangt werden. Das Recht, sich nicht selbst strafrechtlich zu belasten, bleibt bestehen.
(3) Fehlt ein wesentlicher Nachweis, muss die Behörde konkret erklären, was benötigt wird, und mindestens drei Tage zur Nachholung gewähren. Gleichwertige andere Nachweise sind zu prüfen.
(4) Nur soweit ein Anspruch trotz eigener Ermittlungen wegen fehlender zumutbarer Mitwirkung nicht feststellbar ist, darf seine Bewilligung vorläufig zurückgestellt werden. Akute existenzsichernde Hilfe bleibt bei glaubhaftem Bedarf zu gewähren.