ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 18 von 25
§ 16 Entscheidung, Vorschuss und Auszahlung
§ 16 – Entscheidung, Vorschuss und Auszahlung
(1) Über vollständige Anträge ist grundsätzlich binnen sieben Tagen durch begründeten Bescheid zu entscheiden.
(2) Bei akuter Gefährdung des Existenzminimums ist binnen 24 Stunden eine vorläufige Hilfe bereitzustellen. Ist der Anspruch dem Grunde nach wahrscheinlich, aber die Höhe noch unklar, ist ein angemessener Vorschuss zu leisten.
(3) Laufende Leistungen werden für einen Monat bewilligt und zum Monatsbeginn im Voraus gezahlt. Bei erstmaligem Anspruch erfolgt Zahlung unverzüglich nach Bewilligung.
(4) Auszahlung ist in Euro, auf Wunsch durch geeignete Sachleistung möglich. Sachleistungen dürfen nicht als entwürdigende Sanktion eingesetzt werden.
(1) Über vollständige Anträge ist grundsätzlich binnen sieben Tagen durch begründeten Bescheid zu entscheiden.
(2) Bei akuter Gefährdung des Existenzminimums ist binnen 24 Stunden eine vorläufige Hilfe bereitzustellen. Ist der Anspruch dem Grunde nach wahrscheinlich, aber die Höhe noch unklar, ist ein angemessener Vorschuss zu leisten.
(3) Laufende Leistungen werden für einen Monat bewilligt und zum Monatsbeginn im Voraus gezahlt. Bei erstmaligem Anspruch erfolgt Zahlung unverzüglich nach Bewilligung.
(4) Auszahlung ist in Euro, auf Wunsch durch geeignete Sachleistung möglich. Sachleistungen dürfen nicht als entwürdigende Sanktion eingesetzt werden.