ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 17 von 25
§ 15 Alter und dauerhafte Erwerbsminderung
§ 15 – Alter und dauerhafte Erwerbsminderung
(1) Personen ab 67 Jahren sowie dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähige Personen erhalten bei Bedürftigkeit Grundsicherung ohne Pflicht zur Arbeitsuche.
(2) Bereits gesetzlich erworbene Rentenansprüche bleiben bestehen und werden als verfügbare Einnahmen berücksichtigt.
(3) Dieses Gesetz schafft keine beitragsabhängige Rentenversicherung. Beiträge, Versicherungszeiten und zusätzliche Rentenleistungen bedürfen eines gesonderten Gesetzes.
VIERTER TEIL – Verfahren und Rechtsschutz
(1) Personen ab 67 Jahren sowie dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähige Personen erhalten bei Bedürftigkeit Grundsicherung ohne Pflicht zur Arbeitsuche.
(2) Bereits gesetzlich erworbene Rentenansprüche bleiben bestehen und werden als verfügbare Einnahmen berücksichtigt.
(3) Dieses Gesetz schafft keine beitragsabhängige Rentenversicherung. Beiträge, Versicherungszeiten und zusätzliche Rentenleistungen bedürfen eines gesonderten Gesetzes.
VIERTER TEIL – Verfahren und Rechtsschutz