ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 16 von 25
§ 14 Behinderung, Pflege und Teilhabe
§ 14 – Behinderung, Pflege und Teilhabe
(1) Menschen mit Behinderung oder dauerhaftem Pflegebedarf erhalten notwendige Unterstützung zur selbstbestimmten Lebensführung, Mobilität, Kommunikation und Teilhabe.
(2) Leistungen richten sich nach dem individuellen Bedarf und einem gemeinsam erstellten Hilfeplan. Erreichbare gleich geeignete Wünsche der Betroffenen sind zu berücksichtigen.
(3) Vorrang haben geeignete ambulante Hilfen und die Unterstützung selbstständiger Lebensführung; eine Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person wird durch dieses Gesetz nicht erlaubt.
(1) Menschen mit Behinderung oder dauerhaftem Pflegebedarf erhalten notwendige Unterstützung zur selbstbestimmten Lebensführung, Mobilität, Kommunikation und Teilhabe.
(2) Leistungen richten sich nach dem individuellen Bedarf und einem gemeinsam erstellten Hilfeplan. Erreichbare gleich geeignete Wünsche der Betroffenen sind zu berücksichtigen.
(3) Vorrang haben geeignete ambulante Hilfen und die Unterstützung selbstständiger Lebensführung; eine Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person wird durch dieses Gesetz nicht erlaubt.