ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 25
§ 13 Familie, Kinder und Jugend
§ 13 – Familie, Kinder und Jugend
(1) Minderjährige haben einen eigenen Anspruch auf notwendigen Lebensunterhalt, Bildungszugang und Schutz vor Vernachlässigung und Gewalt.
(2) Notwendige Kosten von Lernmitteln und Teilhabe an schulischen Pflichtveranstaltungen werden bei fehlenden eigenen Mitteln zusätzlich übernommen.
(3) Familien erhalten Beratung und erforderliche Unterstützungsangebote. Kinder dürfen nicht wegen Pflichtverletzungen ihrer Eltern von Leistungen ausgeschlossen werden.
(4) Eingriffe in elterliche Sorge und gerichtliche Schutzmaßnahmen richten sich nach §§ 20c und 20d BGB. Vorläufige Schutzaufnahme richtet sich ausschließlich nach § 13a; eine allgemeine Befugnis zur Kindeswegnahme entsteht nicht.
(1) Minderjährige haben einen eigenen Anspruch auf notwendigen Lebensunterhalt, Bildungszugang und Schutz vor Vernachlässigung und Gewalt.
(2) Notwendige Kosten von Lernmitteln und Teilhabe an schulischen Pflichtveranstaltungen werden bei fehlenden eigenen Mitteln zusätzlich übernommen.
(3) Familien erhalten Beratung und erforderliche Unterstützungsangebote. Kinder dürfen nicht wegen Pflichtverletzungen ihrer Eltern von Leistungen ausgeschlossen werden.
(4) Eingriffe in elterliche Sorge und gerichtliche Schutzmaßnahmen richten sich nach §§ 20c und 20d BGB. Vorläufige Schutzaufnahme richtet sich ausschließlich nach § 13a; eine allgemeine Befugnis zur Kindeswegnahme entsteht nicht.