ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 25
§ 12 Arbeitsförderung und Arbeitslosigkeit
§ 12 – Arbeitsförderung und Arbeitslosigkeit
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Beratung, Vermittlung und notwendige Qualifizierung. Arbeitslosigkeit allein begründet keinen Anspruch über Grundsicherung und nachgewiesene Förderbedarfe hinaus.
(2) Eine Tätigkeit ist nur zumutbar, wenn sie rechtmäßig, gesundheitlich geeignet, angemessen vergütet und mit unverzichtbarer Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen vereinbar ist.
(3) Notwendige angemessene Kosten einer zuvor bewilligten Qualifizierung oder Arbeitsaufnahme werden übernommen. Ein offengelegter Interessenkonflikt schließt die Vermittlung in private Betriebe von Amtsträgern nicht automatisch aus, verlangt aber unabhängige Entscheidung.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Beratung, Vermittlung und notwendige Qualifizierung. Arbeitslosigkeit allein begründet keinen Anspruch über Grundsicherung und nachgewiesene Förderbedarfe hinaus.
(2) Eine Tätigkeit ist nur zumutbar, wenn sie rechtmäßig, gesundheitlich geeignet, angemessen vergütet und mit unverzichtbarer Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen vereinbar ist.
(3) Notwendige angemessene Kosten einer zuvor bewilligten Qualifizierung oder Arbeitsaufnahme werden übernommen. Ein offengelegter Interessenkonflikt schließt die Vermittlung in private Betriebe von Amtsträgern nicht automatisch aus, verlangt aber unabhängige Entscheidung.