ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 25
§ 11 Gesundheit und Unfallfolgen
§ 11 – Gesundheit und Unfallfolgen
(1) Berechtigte erhalten notwendige medizinische Akutversorgung, Behandlung erheblicher Erkrankungen und Versorgung mit erforderlichen Hilfsmitteln.
(2) Behandlungen müssen geeignet und ausreichend sein; reine Luxusleistungen sind nicht erfasst. Über medizinische Erforderlichkeit entscheidet fachkundiges, unabhängiges Personal.
(3) Bei Arbeitsunfällen werden notwendige Behandlung und Rehabilitation übernommen. Verdienstausfall wird bis zur Höhe des zuvor regelmäßigen Nettoerwerbseinkommens ersetzt, soweit kein anderer Ersatz eintritt.
(4) Eine Behandlung darf bei Lebensgefahr nicht von vorheriger Bewilligung oder Vorschusszahlung abhängig gemacht werden.
(1) Berechtigte erhalten notwendige medizinische Akutversorgung, Behandlung erheblicher Erkrankungen und Versorgung mit erforderlichen Hilfsmitteln.
(2) Behandlungen müssen geeignet und ausreichend sein; reine Luxusleistungen sind nicht erfasst. Über medizinische Erforderlichkeit entscheidet fachkundiges, unabhängiges Personal.
(3) Bei Arbeitsunfällen werden notwendige Behandlung und Rehabilitation übernommen. Verdienstausfall wird bis zur Höhe des zuvor regelmäßigen Nettoerwerbseinkommens ersetzt, soweit kein anderer Ersatz eintritt.
(4) Eine Behandlung darf bei Lebensgefahr nicht von vorheriger Bewilligung oder Vorschusszahlung abhängig gemacht werden.