ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 25
§ 10 Haushalt und Vorrang anderer Leistungen
§ 10 – Haushalt und Vorrang anderer Leistungen
(1) Einkommen eines anderen Haushaltsmitglieds wird nur berücksichtigt, soweit eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und Mittel tatsächlich verfügbar sind.
(2) Bloße Wohngemeinschaft, Bekanntschaft oder Parteizugehörigkeit begründen keine Einstandspflicht.
(3) Andere verfügbare Sozialleistungen und durchsetzbare Unterhaltsansprüche sind vorrangig, dürfen aber bis zur tatsächlichen Auszahlung keine akute Lücke verursachen. Doppelleistungen für denselben Bedarf werden verrechnet.
DRITTER TEIL – Besondere Lebenslagen
(1) Einkommen eines anderen Haushaltsmitglieds wird nur berücksichtigt, soweit eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und Mittel tatsächlich verfügbar sind.
(2) Bloße Wohngemeinschaft, Bekanntschaft oder Parteizugehörigkeit begründen keine Einstandspflicht.
(3) Andere verfügbare Sozialleistungen und durchsetzbare Unterhaltsansprüche sind vorrangig, dürfen aber bis zur tatsächlichen Auszahlung keine akute Lücke verursachen. Doppelleistungen für denselben Bedarf werden verrechnet.
DRITTER TEIL – Besondere Lebenslagen