ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 25
§ 1 Aufgabe und Geltung
§ 1 – Aufgabe und Geltung
(1) Dieses Gesetz gewährleistet soziale Sicherheit, ein menschenwürdiges Existenzminimum und Unterstützung bei besonderen Lebenslagen.
(2) Es fasst Grundsicherung, Gesundheitsversorgung, Arbeitsförderung, Familienhilfe, Teilhabe, Pflege und Alterssicherung in einem vereinfachten Landesgesetz zusammen.
(3) Geldleistungen werden in Euro erbracht. Sach- und Dienstleistungen richten sich nach den besonderen Leistungsvorschriften; Einkommen, Vermögen und vorrangige Sozialleistungsansprüche werden nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang berücksichtigt.
(4) Deutsches Sozialrecht gilt nicht unmittelbar. Das Grundgesetz und besondere Landesgesetze gehen vor.
(1) Dieses Gesetz gewährleistet soziale Sicherheit, ein menschenwürdiges Existenzminimum und Unterstützung bei besonderen Lebenslagen.
(2) Es fasst Grundsicherung, Gesundheitsversorgung, Arbeitsförderung, Familienhilfe, Teilhabe, Pflege und Alterssicherung in einem vereinfachten Landesgesetz zusammen.
(3) Geldleistungen werden in Euro erbracht. Sach- und Dienstleistungen richten sich nach den besonderen Leistungsvorschriften; Einkommen, Vermögen und vorrangige Sozialleistungsansprüche werden nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang berücksichtigt.
(4) Deutsches Sozialrecht gilt nicht unmittelbar. Das Grundgesetz und besondere Landesgesetze gehen vor.