ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 14
§ 8 Prüfungsverfahren
§ 8 – Prüfungsverfahren
Prüfungsanforderungen, Hilfsmittel und Bewertungsmaßstäbe werden vorab bekannt gegeben. Täuschung muss konkret nachgewiesen werden; pauschaler Verdacht genügt nicht. Bei Verfahrensfehlern wird eine angemessene Nachprüfung oder Wiederholung angeboten, ohne Betroffene schlechter zu stellen, als der rechtmäßige Ablauf es erfordert.
Prüfungsanforderungen, Hilfsmittel und Bewertungsmaßstäbe werden vorab bekannt gegeben. Täuschung muss konkret nachgewiesen werden; pauschaler Verdacht genügt nicht. Bei Verfahrensfehlern wird eine angemessene Nachprüfung oder Wiederholung angeboten, ohne Betroffene schlechter zu stellen, als der rechtmäßige Ablauf es erfordert.