ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 14
§ 7 Rechtsschutz
§ 7 – Rechtsschutz
Gegen schulische Verwaltungsentscheidungen bestehen Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO. Gerichte prüfen Rechts- und Bewertungsverfahrensfehler; fachlich vertretbare pädagogische Beurteilungsspielräume bleiben gewahrt. Bildungs- und Gesundheitsdaten werden nach LDSG geschützt.
Gegen schulische Verwaltungsentscheidungen bestehen Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO. Gerichte prüfen Rechts- und Bewertungsverfahrensfehler; fachlich vertretbare pädagogische Beurteilungsspielräume bleiben gewahrt. Bildungs- und Gesundheitsdaten werden nach LDSG geschützt.