ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 14
§ 6 Bewertung und Maßnahmen
§ 6 – Bewertung und Maßnahmen
Bewertungen müssen auf bekannt gegebenen Anforderungen beruhen und auf Wunsch erläutert werden. Belastende Ordnungsmaßnahmen erfordern Anhörung; befristeter Unterrichtsausschluss ist nur bei konkreter erheblicher Störung zulässig und binnen sieben Tagen zu überprüfen. Dauerhafter Ausschluss setzt schwere wiederholte Gefährdung und gesicherte zumutbare Ersatzbildung voraus.
Bewertungen müssen auf bekannt gegebenen Anforderungen beruhen und auf Wunsch erläutert werden. Belastende Ordnungsmaßnahmen erfordern Anhörung; befristeter Unterrichtsausschluss ist nur bei konkreter erheblicher Störung zulässig und binnen sieben Tagen zu überprüfen. Dauerhafter Ausschluss setzt schwere wiederholte Gefährdung und gesicherte zumutbare Ersatzbildung voraus.