ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 14
§ 5 Mitwirkung und Schutz
§ 5 – Mitwirkung und Schutz
Lernende können gewählte Vertreter und eine Schülervertretung bilden und sich beschweren. Gewalt, Mobbing und entwürdigende Maßnahmen sind verboten. Schulische Maßnahmen müssen geeignet, pädagogisch begründet und zumutbar sein; Teilnahme- und Schulpflichten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Lernende können gewählte Vertreter und eine Schülervertretung bilden und sich beschweren. Gewalt, Mobbing und entwürdigende Maßnahmen sind verboten. Schulische Maßnahmen müssen geeignet, pädagogisch begründet und zumutbar sein; Teilnahme- und Schulpflichten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.