ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 14
§ 3 Zugang und Teilhabe
§ 3 – Zugang und Teilhabe
Die Aufnahme richtet sich nach veröffentlichten sachlichen Kriterien. Behinderungsbedingte notwendige Unterstützung und angemessener Nachteilsausgleich sind zu gewähren. Aufnahme oder Noten dürfen nicht von Parteimitgliedschaft, persönlicher Bekanntschaft oder privaten Zuwendungen abhängen.
Die Aufnahme richtet sich nach veröffentlichten sachlichen Kriterien. Behinderungsbedingte notwendige Unterstützung und angemessener Nachteilsausgleich sind zu gewähren. Aufnahme oder Noten dürfen nicht von Parteimitgliedschaft, persönlicher Bekanntschaft oder privaten Zuwendungen abhängen.