ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 14
§ 2 Zuständigkeit
§ 2 – Zuständigkeit
Das Bildungsministerium regelt Lehrpläne, Bildungsstandards und Prüfungsrahmen durch veröffentlichte Rechtsverordnung. Die Ermächtigung umfasst Unterrichtsorganisation und nachvollziehbare Bewertungskriterien, nicht neue Gebühren oder grundrechtsbeschränkende Disziplinarstrafen. Kommunen sichern die örtlichen Gebäude und Ausstattung.
Das Bildungsministerium regelt Lehrpläne, Bildungsstandards und Prüfungsrahmen durch veröffentlichte Rechtsverordnung. Die Ermächtigung umfasst Unterrichtsorganisation und nachvollziehbare Bewertungskriterien, nicht neue Gebühren oder grundrechtsbeschränkende Disziplinarstrafen. Kommunen sichern die örtlichen Gebäude und Ausstattung.