ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 14
§ 10c Ordnungsmaßnahmen und Beteiligung
§ 10c – Ordnungsmaßnahmen und Beteiligung
(1) Vor einer belastenden Maßnahme werden Lernende und bei Minderjährigen grundsätzlich die gesetzliche Vertretung angehört. Die Entscheidung benennt Pflichtverletzung, Belege, Dauer und geprüfte mildere Mittel. Kollektivstrafen und körperliche Bestrafung sind unzulässig.
(2) Bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr ist eine vorläufige Trennung bis zur unverzüglichen Entscheidung der Schulleitung zulässig; Ersatzbildung und rechtliches Gehör sind zeitnah zu sichern. Ein Ausschluss nach § 6 darf keine verdeckte dauerhafte Entfernung ohne Ersatzangebot werden.
(3) Schulische Vertretungen werden vor allgemeinen Änderungen von Hausordnung und Schulorganisation angehört. Eine individuelle Prüfungsnote wird nicht durch politische Mehrheitsentscheidung festgesetzt.
(1) Vor einer belastenden Maßnahme werden Lernende und bei Minderjährigen grundsätzlich die gesetzliche Vertretung angehört. Die Entscheidung benennt Pflichtverletzung, Belege, Dauer und geprüfte mildere Mittel. Kollektivstrafen und körperliche Bestrafung sind unzulässig.
(2) Bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr ist eine vorläufige Trennung bis zur unverzüglichen Entscheidung der Schulleitung zulässig; Ersatzbildung und rechtliches Gehör sind zeitnah zu sichern. Ein Ausschluss nach § 6 darf keine verdeckte dauerhafte Entfernung ohne Ersatzangebot werden.
(3) Schulische Vertretungen werden vor allgemeinen Änderungen von Hausordnung und Schulorganisation angehört. Eine individuelle Prüfungsnote wird nicht durch politische Mehrheitsentscheidung festgesetzt.