ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 14
§ 10b Prüfungen, Wiederholung und Nachteilsausgleich
§ 10b – Prüfungen, Wiederholung und Nachteilsausgleich
(1) Vor einer Abschlussprüfung werden Zulassung, Termine, Prüfungsform, Bestehensgrenze und Wiederholungsmöglichkeit bekannt gegeben. Abschlussprüfungen sind bei Nichtbestehen mindestens einmal zu wiederholen; ein weiterer Versuch kann bei besonderer unverschuldeter Härte zugelassen werden.
(2) Nachteilsausgleich verändert die Zugangs- oder Prüfungsbedingungen, soweit dies erforderlich ist, ohne die wesentlichen fachlichen Anforderungen aufzuheben. Er darf nicht als schlechtere Leistung im Abschlusszeugnis bezeichnet werden.
(3) Lernende erhalten Einsicht in eigene Prüfungsarbeiten, tragende Bewertungsgründe und auf Antrag Überprüfung konkreter Einwendungen durch eine unbefangene fachkundige Person. Gerichtliche Fristen bleiben unberührt.
(1) Vor einer Abschlussprüfung werden Zulassung, Termine, Prüfungsform, Bestehensgrenze und Wiederholungsmöglichkeit bekannt gegeben. Abschlussprüfungen sind bei Nichtbestehen mindestens einmal zu wiederholen; ein weiterer Versuch kann bei besonderer unverschuldeter Härte zugelassen werden.
(2) Nachteilsausgleich verändert die Zugangs- oder Prüfungsbedingungen, soweit dies erforderlich ist, ohne die wesentlichen fachlichen Anforderungen aufzuheben. Er darf nicht als schlechtere Leistung im Abschlusszeugnis bezeichnet werden.
(3) Lernende erhalten Einsicht in eigene Prüfungsarbeiten, tragende Bewertungsgründe und auf Antrag Überprüfung konkreter Einwendungen durch eine unbefangene fachkundige Person. Gerichtliche Fristen bleiben unberührt.