ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 14
§ 10a Schulorganisation und Bildungswege
§ 10a – Schulorganisation und Bildungswege
(1) Das Bildungsministerium veröffentlicht ein Schulverzeichnis mit Schulträger, erreichbarer Leitung, Bildungsangebot und Abschlussmöglichkeiten. Lehrpläne bestimmen Lernziele und Anschlussfähigkeit der Bildungswege.
(2) Aufnahme, Wechsel und Anerkennung gleichwertiger Vorleistungen erfolgen nach vorher veröffentlichten Kriterien. Bei Kapazitätsmangel ist ein erreichbares gleichwertiges Angebot zu vermitteln; eine Ablehnung ist zu begründen.
(3) Schulpflichten und Altersgrenzen dürfen nur durch Gesetz festgelegt werden. Lehrplan- oder Hausordnungsbefugnisse schaffen keine zusätzliche allgemeine Anwesenheitspflicht.
(1) Das Bildungsministerium veröffentlicht ein Schulverzeichnis mit Schulträger, erreichbarer Leitung, Bildungsangebot und Abschlussmöglichkeiten. Lehrpläne bestimmen Lernziele und Anschlussfähigkeit der Bildungswege.
(2) Aufnahme, Wechsel und Anerkennung gleichwertiger Vorleistungen erfolgen nach vorher veröffentlichten Kriterien. Bei Kapazitätsmangel ist ein erreichbares gleichwertiges Angebot zu vermitteln; eine Ablehnung ist zu begründen.
(3) Schulpflichten und Altersgrenzen dürfen nur durch Gesetz festgelegt werden. Lehrplan- oder Hausordnungsbefugnisse schaffen keine zusätzliche allgemeine Anwesenheitspflicht.