ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 14
§ 10 Ersatzbildung und Übergang
§ 10 – Ersatzbildung und Übergang
Bei Schulwechsel oder vorübergehendem Ausfall sichern Schulträger und Bildungsministerium zugängliche gleichwertige Bildungsangebote. Anerkennungen und individuelle Nachteilsausgleiche werden nachvollziehbar dokumentiert. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig über Ersatzunterricht, Zuständigkeiten und Teilnahmevoraussetzungen zu informieren.
Bei Schulwechsel oder vorübergehendem Ausfall sichern Schulträger und Bildungsministerium zugängliche gleichwertige Bildungsangebote. Anerkennungen und individuelle Nachteilsausgleiche werden nachvollziehbar dokumentiert. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig über Ersatzunterricht, Zuständigkeiten und Teilnahmevoraussetzungen zu informieren.