ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 14
§ 1 Bildungsauftrag
§ 1 – Bildungsauftrag
Die Republik gewährleistet zugängliche, gleichberechtigte Bildung. Schulen vermitteln Wissen, demokratische Verantwortung und die Fähigkeit zu eigenständigem Urteil. Der Besuch öffentlicher Schulen und notwendige Pflichtlernmittel sind gebührenfrei.
Die Republik gewährleistet zugängliche, gleichberechtigte Bildung. Schulen vermitteln Wissen, demokratische Verantwortung und die Fähigkeit zu eigenständigem Urteil. Der Besuch öffentlicher Schulen und notwendige Pflichtlernmittel sind gebührenfrei.