ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 15
§ 9c Berufsaufsicht und Interessenkonflikte
§ 9c – Berufsaufsicht und Interessenkonflikte
(1) Beschwerden werden durch unbefangene Kammermitglieder bearbeitet. Persönliche oder wirtschaftliche Beteiligung, Beteiligung am gegnerischen Mandat und sonstige erhebliche Interessenkonflikte sind offenzulegen und schließen die Mitwirkung aus. Die Bestellung einer unabhängigen Vertretung richtet sich nach § 2a Absatz 2.
(2) Bei konkreter erheblicher Gefahr für Mandanten oder anvertraute Werte kann das Landgericht auf Antrag der Kammer ein vorläufiges Tätigkeitsverbot anordnen. Bei Gefahr im Verzug entscheidet zunächst ein unbefangener Richter; der Spruchkörper nach § 8 Absatz 2 überprüft die Maßnahme spätestens binnen sieben Tagen nach Anhörung. Ohne rechtzeitige Bestätigung endet die vorläufige Anordnung. Beschwerde und Eilschutz bleiben eröffnet; erforderliche Mandatsvertretung ist zu sichern.
(3) Mandatsgeheimnisse dürfen nur im zur Verteidigung gegen einen konkreten Vorwurf erforderlichen Umfang offengelegt werden. Öffentliche Bloßstellung oder politische Kritik an einer Verteidigung ersetzen keinen Pflichtverletzungsnachweis.
(1) Beschwerden werden durch unbefangene Kammermitglieder bearbeitet. Persönliche oder wirtschaftliche Beteiligung, Beteiligung am gegnerischen Mandat und sonstige erhebliche Interessenkonflikte sind offenzulegen und schließen die Mitwirkung aus. Die Bestellung einer unabhängigen Vertretung richtet sich nach § 2a Absatz 2.
(2) Bei konkreter erheblicher Gefahr für Mandanten oder anvertraute Werte kann das Landgericht auf Antrag der Kammer ein vorläufiges Tätigkeitsverbot anordnen. Bei Gefahr im Verzug entscheidet zunächst ein unbefangener Richter; der Spruchkörper nach § 8 Absatz 2 überprüft die Maßnahme spätestens binnen sieben Tagen nach Anhörung. Ohne rechtzeitige Bestätigung endet die vorläufige Anordnung. Beschwerde und Eilschutz bleiben eröffnet; erforderliche Mandatsvertretung ist zu sichern.
(3) Mandatsgeheimnisse dürfen nur im zur Verteidigung gegen einen konkreten Vorwurf erforderlichen Umfang offengelegt werden. Öffentliche Bloßstellung oder politische Kritik an einer Verteidigung ersetzen keinen Pflichtverletzungsnachweis.