ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 15
§ 9b Mandatsende und Abrechnung
§ 9b – Mandatsende und Abrechnung
(1) Mandanten können das Mandat jederzeit beenden. Eine Niederlegung durch den Anwalt darf ohne wichtigen Grund nicht zu einem Zeitpunkt erfolgen, der erkennbar vermeidbaren Rechtsverlust verursacht; notwendige Hinweise und zumutbare Übergabe bleiben geschuldet.
(2) Die Schlussabrechnung nennt vereinbarte Vergütung, tatsächlich abrechenbare Leistungen, Auslagen, Vorschüsse und verbleibendes Fremdgeld. Nicht verbrauchte Vorschüsse und fälliges Fremdgeld sind binnen sieben Tagen abzurechnen und auszuzahlen.
(3) Eine gerichtliche Beiordnung endet erst nach gerichtlicher Entpflichtung oder Verfahrensabschluss. Das Gericht sichert erforderlichenfalls eine rechtzeitig erreichbare Ersatzvertretung.
(1) Mandanten können das Mandat jederzeit beenden. Eine Niederlegung durch den Anwalt darf ohne wichtigen Grund nicht zu einem Zeitpunkt erfolgen, der erkennbar vermeidbaren Rechtsverlust verursacht; notwendige Hinweise und zumutbare Übergabe bleiben geschuldet.
(2) Die Schlussabrechnung nennt vereinbarte Vergütung, tatsächlich abrechenbare Leistungen, Auslagen, Vorschüsse und verbleibendes Fremdgeld. Nicht verbrauchte Vorschüsse und fälliges Fremdgeld sind binnen sieben Tagen abzurechnen und auszuzahlen.
(3) Eine gerichtliche Beiordnung endet erst nach gerichtlicher Entpflichtung oder Verfahrensabschluss. Das Gericht sichert erforderlichenfalls eine rechtzeitig erreichbare Ersatzvertretung.