ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 15
§ 9a Zulassungsverfahren und Vertretung
§ 9a – Zulassungsverfahren und Vertretung
(1) Die Kammer veröffentlicht die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, erforderliche Nachweise und einen erreichbaren Antragsweg. Über vollständige Zulassungsanträge wird grundsätzlich binnen sieben Tagen durch begründeten Bescheid entschieden. Die Kammer erkennt Befähigungszeugnisse und Anerkennungsentscheidungen des Landesjustizprüfungsamts an; sie führt keine zusätzliche allgemeine Berufsprüfung ein.
(2) Bei vorübergehender Verhinderung benennt der Anwalt mit Zustimmung des Mandanten geeignete Vertretung und übergibt die erforderlichen Fristinformationen. Die Vertretung benötigt eine ausreichende Vollmacht und unterliegt denselben Geheimhaltungs- und Konfliktpflichten.
(1) Die Kammer veröffentlicht die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, erforderliche Nachweise und einen erreichbaren Antragsweg. Über vollständige Zulassungsanträge wird grundsätzlich binnen sieben Tagen durch begründeten Bescheid entschieden. Die Kammer erkennt Befähigungszeugnisse und Anerkennungsentscheidungen des Landesjustizprüfungsamts an; sie führt keine zusätzliche allgemeine Berufsprüfung ein.
(2) Bei vorübergehender Verhinderung benennt der Anwalt mit Zustimmung des Mandanten geeignete Vertretung und übergibt die erforderlichen Fristinformationen. Die Vertretung benötigt eine ausreichende Vollmacht und unterliegt denselben Geheimhaltungs- und Konfliktpflichten.