ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 15
§ 9 Übergang
§ 9 – Übergang
(1) Bereits rechtmäßig zugelassene Rechtsanwälte behalten ihre Zulassung und werden ohne erneute Fachprüfung Mitglieder der Kammer. Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen werden nicht rückwirkend verschärft. Das Justizministerium übergibt Zulassungsnachweise und erforderliche Aufsichtsakten datenschutzgerecht an die Kammer; Mandatsakten sind davon nicht pauschal erfasst.
(2) Das Justizministerium lädt binnen vier Wochen nach Inkrafttreten alle bereits zugelassenen Rechtsanwälte zur ersten Mitgliederversammlung ein. Diese wählt den Vorstand und beschließt eine vorläufige Satzung. Bis zur Wahl, längstens drei Monate, führt das Ministerium ausschließlich unaufschiebbare Zulassungs- und Schutzaufgaben nach den neuen materiellen Regeln; es darf keine neuen schweren Berufsmaßnahmen selbst verhängen. Nach Ablauf entscheidet bei fehlendem Vorstand das Landgericht auf Antrag über eine unabhängige vorläufige Kammervertretung.
(3) Rechtmäßig bereits anhängige Zulassungsanträge werden nach den bis zur Antragstellung geltenden Qualifikationsanforderungen beschieden; Versicherung und Kammermitgliedschaft richten sich nach diesem Gesetz. Laufende Mandate und gerichtliche Beiordnungen bleiben wirksam. Eine frühere Anwaltszulassung allein ersetzt für spätere Richter- oder Staatsanwaltsbewerbungen nicht die allgemeine Berufsbefähigung.
(4) Die Versicherungspflicht gilt für bestehende und neue Zulassungen ab sechzig Tagen nach Inkrafttreten, frühestens dreißig Tage nach amtlicher Bekanntmachung eines tatsächlich zugänglichen, gesetzeskonformen Angebots. Die Kammer prüft die Verfügbarkeit und darf ein bloß behauptetes Angebot nicht zugrunde legen. Bis zum Beginn dieser Pflicht sind weder Zulassungsversagung noch Berufsmaßnahme allein wegen fehlender Police zulässig; die persönliche Haftung bleibt bestehen.
(5) Einladung, Durchführung der ersten Mitgliederversammlung, Vorstandswahl und Übernahme der Aufgaben sind mit Datum zu dokumentieren und ohne vertrauliche Personal- oder Mandatsdaten amtlich bekannt zu machen. Das Ministerium überwacht ausschließlich die gesetzlichen Gründungsfristen. Ein fehlender Vollzugsnachweis wird nicht durch die Annahme einer bereits erfolgten Wahl ersetzt.
(6) Die Bekanntmachung nach Absatz 4 nennt Anbieter, zugänglichen Abschlussweg, wesentliche Deckungsbedingungen und den daraus berechneten Beginn der Versicherungspflicht. Sie darf erst nach dokumentierter Prüfung der tatsächlichen Verfügbarkeit erfolgen; besondere personenbezogene Vertragsdaten werden nicht veröffentlicht.
(1) Bereits rechtmäßig zugelassene Rechtsanwälte behalten ihre Zulassung und werden ohne erneute Fachprüfung Mitglieder der Kammer. Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen werden nicht rückwirkend verschärft. Das Justizministerium übergibt Zulassungsnachweise und erforderliche Aufsichtsakten datenschutzgerecht an die Kammer; Mandatsakten sind davon nicht pauschal erfasst.
(2) Das Justizministerium lädt binnen vier Wochen nach Inkrafttreten alle bereits zugelassenen Rechtsanwälte zur ersten Mitgliederversammlung ein. Diese wählt den Vorstand und beschließt eine vorläufige Satzung. Bis zur Wahl, längstens drei Monate, führt das Ministerium ausschließlich unaufschiebbare Zulassungs- und Schutzaufgaben nach den neuen materiellen Regeln; es darf keine neuen schweren Berufsmaßnahmen selbst verhängen. Nach Ablauf entscheidet bei fehlendem Vorstand das Landgericht auf Antrag über eine unabhängige vorläufige Kammervertretung.
(3) Rechtmäßig bereits anhängige Zulassungsanträge werden nach den bis zur Antragstellung geltenden Qualifikationsanforderungen beschieden; Versicherung und Kammermitgliedschaft richten sich nach diesem Gesetz. Laufende Mandate und gerichtliche Beiordnungen bleiben wirksam. Eine frühere Anwaltszulassung allein ersetzt für spätere Richter- oder Staatsanwaltsbewerbungen nicht die allgemeine Berufsbefähigung.
(4) Die Versicherungspflicht gilt für bestehende und neue Zulassungen ab sechzig Tagen nach Inkrafttreten, frühestens dreißig Tage nach amtlicher Bekanntmachung eines tatsächlich zugänglichen, gesetzeskonformen Angebots. Die Kammer prüft die Verfügbarkeit und darf ein bloß behauptetes Angebot nicht zugrunde legen. Bis zum Beginn dieser Pflicht sind weder Zulassungsversagung noch Berufsmaßnahme allein wegen fehlender Police zulässig; die persönliche Haftung bleibt bestehen.
(5) Einladung, Durchführung der ersten Mitgliederversammlung, Vorstandswahl und Übernahme der Aufgaben sind mit Datum zu dokumentieren und ohne vertrauliche Personal- oder Mandatsdaten amtlich bekannt zu machen. Das Ministerium überwacht ausschließlich die gesetzlichen Gründungsfristen. Ein fehlender Vollzugsnachweis wird nicht durch die Annahme einer bereits erfolgten Wahl ersetzt.
(6) Die Bekanntmachung nach Absatz 4 nennt Anbieter, zugänglichen Abschlussweg, wesentliche Deckungsbedingungen und den daraus berechneten Beginn der Versicherungspflicht. Sie darf erst nach dokumentierter Prüfung der tatsächlichen Verfügbarkeit erfolgen; besondere personenbezogene Vertragsdaten werden nicht veröffentlicht.