ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 15
§ 8 Pflichtverletzung und Rechtsschutz
§ 8 – Pflichtverletzung und Rechtsschutz
(1) Die Rechtsanwaltskammer ermittelt konkrete berufsrechtliche Beschwerden, hört den Betroffenen an und gewährt Akteneinsicht. Politisch unbequeme Verteidigung ist kein Pflichtverstoß. Für leichte schuldhafte Pflichtverletzungen kann sie eine begründete Rüge aussprechen oder die Abstellung eines fortdauernden rechtswidrigen Zustands verlangen; Kammerentscheidungen unterliegen VwVfG und VwGO.
(2) Über befristete Tätigkeitsverbote, Entziehung oder Widerruf der Zulassung entscheidet auf begründeten Antrag der Kammer ausschließlich das Landgericht mit drei unbefangenen Richtern. Schwere oder wiederholte schuldhafte Pflichtverletzungen können ein Verbot bis zu einem Jahr, bei Untragbarkeit weiterer Berufsausübung die Entziehung rechtfertigen. Bei dauerhaftem Wegfall einer gesetzlichen Zulassungsvoraussetzung ist der Widerruf zu prüfen. Mildere Abhilfe und Verhältnismäßigkeit sind vorrangig zu würdigen.
(3) Das gerichtliche Verfahren gewährleistet Anhörung, Akteneinsicht, Verteidigung und eine grundsätzlich öffentliche mündliche Verhandlung; schutzwürdige Geheimnisse können den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Ergänzend gilt die VwGO. Gegen Beschlüsse besteht Beschwerde nach § 8 LGG; der weitere Zugang zum LGH richtet sich nach LGG. Private Haftung und Honorarstreitigkeiten folgen BGB und ZPO.
(4) Bestandskräftige Zulassungen bleiben bis zur wirksamen gerichtlichen Entscheidung gültig, soweit kein vorläufiges Verbot nach § 9c besteht. Maßnahmen dürfen nicht rückwirkend rechtmäßig erbrachte anwaltliche Tätigkeit entwerten.
(1) Die Rechtsanwaltskammer ermittelt konkrete berufsrechtliche Beschwerden, hört den Betroffenen an und gewährt Akteneinsicht. Politisch unbequeme Verteidigung ist kein Pflichtverstoß. Für leichte schuldhafte Pflichtverletzungen kann sie eine begründete Rüge aussprechen oder die Abstellung eines fortdauernden rechtswidrigen Zustands verlangen; Kammerentscheidungen unterliegen VwVfG und VwGO.
(2) Über befristete Tätigkeitsverbote, Entziehung oder Widerruf der Zulassung entscheidet auf begründeten Antrag der Kammer ausschließlich das Landgericht mit drei unbefangenen Richtern. Schwere oder wiederholte schuldhafte Pflichtverletzungen können ein Verbot bis zu einem Jahr, bei Untragbarkeit weiterer Berufsausübung die Entziehung rechtfertigen. Bei dauerhaftem Wegfall einer gesetzlichen Zulassungsvoraussetzung ist der Widerruf zu prüfen. Mildere Abhilfe und Verhältnismäßigkeit sind vorrangig zu würdigen.
(3) Das gerichtliche Verfahren gewährleistet Anhörung, Akteneinsicht, Verteidigung und eine grundsätzlich öffentliche mündliche Verhandlung; schutzwürdige Geheimnisse können den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Ergänzend gilt die VwGO. Gegen Beschlüsse besteht Beschwerde nach § 8 LGG; der weitere Zugang zum LGH richtet sich nach LGG. Private Haftung und Honorarstreitigkeiten folgen BGB und ZPO.
(4) Bestandskräftige Zulassungen bleiben bis zur wirksamen gerichtlichen Entscheidung gültig, soweit kein vorläufiges Verbot nach § 9c besteht. Maßnahmen dürfen nicht rückwirkend rechtmäßig erbrachte anwaltliche Tätigkeit entwerten.