ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 15
§ 7 Vergütung und Beiordnung
§ 7 – Vergütung und Beiordnung
(1) Private Vergütung ist transparent zu vereinbaren; gesetzliche Kostenhilfe darf nicht durch zusätzliche Pflichtzahlungen umgangen werden.
(2) Für gerichtlich beigeordnete Verteidigung oder notwendigen Beistand beträgt die Staatsvergütung 50 € je dokumentierter Arbeitsstunde, grundsätzlich höchstens 300 € je Instanz; notwendigen höheren Aufwand muss das Gericht vorab, bei unvorhersehbarer Eile unverzüglich nachträglich, begründet bewilligen.
(3) Es zählen bearbeitete Fallstunden, keine bloße Bereitschaft oder automatisiert vervielfachte Einträge.
(1) Private Vergütung ist transparent zu vereinbaren; gesetzliche Kostenhilfe darf nicht durch zusätzliche Pflichtzahlungen umgangen werden.
(2) Für gerichtlich beigeordnete Verteidigung oder notwendigen Beistand beträgt die Staatsvergütung 50 € je dokumentierter Arbeitsstunde, grundsätzlich höchstens 300 € je Instanz; notwendigen höheren Aufwand muss das Gericht vorab, bei unvorhersehbarer Eile unverzüglich nachträglich, begründet bewilligen.
(3) Es zählen bearbeitete Fallstunden, keine bloße Bereitschaft oder automatisiert vervielfachte Einträge.