ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 15
§ 6 Sorgfalt und Fremdgeld
§ 6 – Sorgfalt und Fremdgeld
Anwälte überwachen übernommene Fristen, informieren über erhebliche Risiken und geben Weisungen beziehungsweise Vergleiche nachvollziehbar wieder. Ein nicht garantiertes Prozessergebnis darf nicht als sicher verkauft werden. Anvertraute Gelder werden getrennt nach BZG verwahrt und nach Wegfall des Zwecks unverzüglich abgerechnet; sie sind kein Kanzleiumsatz.
Anwälte überwachen übernommene Fristen, informieren über erhebliche Risiken und geben Weisungen beziehungsweise Vergleiche nachvollziehbar wieder. Ein nicht garantiertes Prozessergebnis darf nicht als sicher verkauft werden. Anvertraute Gelder werden getrennt nach BZG verwahrt und nach Wegfall des Zwecks unverzüglich abgerechnet; sie sind kein Kanzleiumsatz.