ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 15
§ 5 Verschwiegenheit und Akten
§ 5 – Verschwiegenheit und Akten
Mandatsgeheimnisse sind auch nach Mandatsende zu wahren; Weitergabe bedarf wirksamer Entbindung oder besonderer gesetzlicher Grundlage. Gesetzlicher Schutz der Verteidigungskommunikation bleibt uneingeschränkt bestehen. Mandanten erhalten benötigte Unterlagen und Fristinformationen; die Herausgabe notwendiger Verfahrensakten darf nicht zur Erzwingung streitiger Gebühren verweigert werden.
Mandatsgeheimnisse sind auch nach Mandatsende zu wahren; Weitergabe bedarf wirksamer Entbindung oder besonderer gesetzlicher Grundlage. Gesetzlicher Schutz der Verteidigungskommunikation bleibt uneingeschränkt bestehen. Mandanten erhalten benötigte Unterlagen und Fristinformationen; die Herausgabe notwendiger Verfahrensakten darf nicht zur Erzwingung streitiger Gebühren verweigert werden.