ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 15
§ 4 Mandat und Unabhängigkeit
§ 4 – Mandat und Unabhängigkeit
(1) Umfang, Ansprechpartner und Vergütung werden vor Beginn in Textform vereinbart; eilbedingte Abweichungen sind unverzüglich nachzuholen.
(2) Ein Mandat berechtigt nur zu den nachgewiesenen Vollmachten.
(3) Der Anwalt darf nicht zugleich widerstreitende Interessen in derselben Sache vertreten und muss konkrete Interessenkonflikte offenlegen.
(4) Regierung, Parteien und Auftraggeber dürfen keine Fälschung oder rechtswidrige Prozesshandlung verlangen.
(1) Umfang, Ansprechpartner und Vergütung werden vor Beginn in Textform vereinbart; eilbedingte Abweichungen sind unverzüglich nachzuholen.
(2) Ein Mandat berechtigt nur zu den nachgewiesenen Vollmachten.
(3) Der Anwalt darf nicht zugleich widerstreitende Interessen in derselben Sache vertreten und muss konkrete Interessenkonflikte offenlegen.
(4) Regierung, Parteien und Auftraggeber dürfen keine Fälschung oder rechtswidrige Prozesshandlung verlangen.