ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 15
§ 3 Register und Unvereinbarkeit
§ 3 – Register und Unvereinbarkeit
Das öffentliche Anwaltsregister nennt Namen, erreichbare Kanzleistelle und aktuellen Zulassungsstatus. Richter und Staatsanwälte dürfen während ihres Amtes nicht zugleich als Rechtsanwalt auftreten. Sonstige öffentliche Ämter dürfen nicht zur Vertretung gegen die eigene zuständige Behörde oder zum Zugriff auf fremde vertrauliche Akten genutzt werden.
Das öffentliche Anwaltsregister nennt Namen, erreichbare Kanzleistelle und aktuellen Zulassungsstatus. Richter und Staatsanwälte dürfen während ihres Amtes nicht zugleich als Rechtsanwalt auftreten. Sonstige öffentliche Ämter dürfen nicht zur Vertretung gegen die eigene zuständige Behörde oder zum Zugriff auf fremde vertrauliche Akten genutzt werden.