ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 15
§ 2b Berufshaftpflicht
§ 2b – Berufshaftpflicht
(1) Rechtsanwälte müssen während der Berufsausübung Versicherungsschutz für fahrlässig verursachte berufliche Vermögensschäden mit mindestens 250.000 € je Versicherungsfall und 1.000.000 € je Versicherungsjahr unterhalten. Gemeinsame Kanzleien müssen jeden tätigen Rechtsanwalt erfassen. Die gesetzliche persönliche Haftung wird durch diese Beträge nicht begrenzt.
(2) Der Versicherer muss nach LVersG zugelassen sein oder eine gesetzlich anerkannte gleichwertige Zulassung besitzen. Beginn, Deckungsumfang, Beendigung und erhebliche Einschränkungen des Schutzes sind der Kammer nachzuweisen. Für bestehende Versicherungsfälle darf der Schutz nicht allein durch späteres Vertragsende rückwirkend entfallen.
(3) Versicherungspflicht und Nachweisfristen beginnen nach § 9 Absatz 4. Fehlender Schutz berechtigt nur zu den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen nach §§ 8 und 9c; eine Kammerentscheidung ersetzt keine gerichtliche Tätigkeitsuntersagung.
(1) Rechtsanwälte müssen während der Berufsausübung Versicherungsschutz für fahrlässig verursachte berufliche Vermögensschäden mit mindestens 250.000 € je Versicherungsfall und 1.000.000 € je Versicherungsjahr unterhalten. Gemeinsame Kanzleien müssen jeden tätigen Rechtsanwalt erfassen. Die gesetzliche persönliche Haftung wird durch diese Beträge nicht begrenzt.
(2) Der Versicherer muss nach LVersG zugelassen sein oder eine gesetzlich anerkannte gleichwertige Zulassung besitzen. Beginn, Deckungsumfang, Beendigung und erhebliche Einschränkungen des Schutzes sind der Kammer nachzuweisen. Für bestehende Versicherungsfälle darf der Schutz nicht allein durch späteres Vertragsende rückwirkend entfallen.
(3) Versicherungspflicht und Nachweisfristen beginnen nach § 9 Absatz 4. Fehlender Schutz berechtigt nur zu den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen nach §§ 8 und 9c; eine Kammerentscheidung ersetzt keine gerichtliche Tätigkeitsuntersagung.