ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 15
§ 2a Rechtsanwaltskammer
§ 2a – Rechtsanwaltskammer
(1) Die Rechtsanwaltskammer Falkenberg ist eine unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Falkenberg. Mitglieder sind alle zugelassenen Rechtsanwälte. Sie führt das Register, entscheidet über Zulassungen, überwacht Berufspflichten und Versicherungsschutz und organisiert Fortbildung und anwaltliche Ausbildungsstationen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre geheim nach dem Grundsatz einer Stimme je Mitglied. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern; eines wird zum Präsidenten gewählt. Solange weniger als drei Mitglieder zugelassen sind, wird ein einköpfiger Vorstand gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei eigener Betroffenheit entscheidet ein unbefangener Vertreter; fehlt ein solcher, bestellt das Landgericht auf Antrag eine unabhängige juristisch befähigte Person für die einzelne Sache.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt Satzung, Beitragsordnung, Haushalt und Jahresrechnung. Beiträge müssen die erforderlichen wirtschaftlichen Kosten decken und dürfen 300 € je Mitglied und Kalenderjahr nicht überschreiten; für wirtschaftliche Härten sind Stundung oder Ermäßigung vorzusehen. Satzung und Beitragsordnung werden amtlich veröffentlicht. Ein Beitrag darf nicht zur politischen Einflussnahme oder Erschwerung bestimmter Mandate verwendet werden.
(4) Das Justizministerium übt ausschließlich Rechtsaufsicht aus. Fachliche Weisungen zu Zulassungen, Beschwerden oder Mandaten sind ausgeschlossen. Rechtsverstöße sind der Kammer mit Gelegenheit zur Abhilfe mitzuteilen; erforderlichenfalls ist gerichtlicher Rechtsschutz nach VwGO zu suchen. Die Rechtsaufsicht gewährt keinen allgemeinen Zugriff auf Mandatsakten.
(1) Die Rechtsanwaltskammer Falkenberg ist eine unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Falkenberg. Mitglieder sind alle zugelassenen Rechtsanwälte. Sie führt das Register, entscheidet über Zulassungen, überwacht Berufspflichten und Versicherungsschutz und organisiert Fortbildung und anwaltliche Ausbildungsstationen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre geheim nach dem Grundsatz einer Stimme je Mitglied. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern; eines wird zum Präsidenten gewählt. Solange weniger als drei Mitglieder zugelassen sind, wird ein einköpfiger Vorstand gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei eigener Betroffenheit entscheidet ein unbefangener Vertreter; fehlt ein solcher, bestellt das Landgericht auf Antrag eine unabhängige juristisch befähigte Person für die einzelne Sache.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt Satzung, Beitragsordnung, Haushalt und Jahresrechnung. Beiträge müssen die erforderlichen wirtschaftlichen Kosten decken und dürfen 300 € je Mitglied und Kalenderjahr nicht überschreiten; für wirtschaftliche Härten sind Stundung oder Ermäßigung vorzusehen. Satzung und Beitragsordnung werden amtlich veröffentlicht. Ein Beitrag darf nicht zur politischen Einflussnahme oder Erschwerung bestimmter Mandate verwendet werden.
(4) Das Justizministerium übt ausschließlich Rechtsaufsicht aus. Fachliche Weisungen zu Zulassungen, Beschwerden oder Mandaten sind ausgeschlossen. Rechtsverstöße sind der Kammer mit Gelegenheit zur Abhilfe mitzuteilen; erforderlichenfalls ist gerichtlicher Rechtsschutz nach VwGO zu suchen. Die Rechtsaufsicht gewährt keinen allgemeinen Zugriff auf Mandatsakten.