ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 15
§ 2 Zulassung
§ 2 – Zulassung
(1) Die berufsmäßige entgeltliche Rechtsvertretung und die Bezeichnung als Rechtsanwalt der Republik bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Die Zulassung begründet die Kammermitgliedschaft.
(2) Voraussetzungen sind:
a. Volljährigkeit und persönliche Zuverlässigkeit;
b. die gemeinsame juristische Berufsbefähigung nach §§ 2 bis 2c RichterG oder eine nach § 9 geschützte bestehende Zulassung;
c. eine erreichbare Kanzleistelle und
d. Berufshaftpflichtschutz nach § 2b.
(3) Bei erfüllten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Zulassung. Parteizugehörigkeit, rechtmäßige politische Betätigung oder die Verteidigung missliebiger Mandanten sind keine Versagungsgründe. Widerruf, Entziehung und vorläufige Tätigkeitsverbote richten sich nach §§ 8 und 9c.
(1) Die berufsmäßige entgeltliche Rechtsvertretung und die Bezeichnung als Rechtsanwalt der Republik bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Die Zulassung begründet die Kammermitgliedschaft.
(2) Voraussetzungen sind:
a. Volljährigkeit und persönliche Zuverlässigkeit;
b. die gemeinsame juristische Berufsbefähigung nach §§ 2 bis 2c RichterG oder eine nach § 9 geschützte bestehende Zulassung;
c. eine erreichbare Kanzleistelle und
d. Berufshaftpflichtschutz nach § 2b.
(3) Bei erfüllten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Zulassung. Parteizugehörigkeit, rechtmäßige politische Betätigung oder die Verteidigung missliebiger Mandanten sind keine Versagungsgründe. Widerruf, Entziehung und vorläufige Tätigkeitsverbote richten sich nach §§ 8 und 9c.