ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 15
§ 1 Stellung und Zugang zum Recht
§ 1 – Stellung und Zugang zum Recht
Rechtsanwälte beraten und vertreten unabhängig und parteigebunden an das rechtmäßige Interesse ihrer Mandanten. Es besteht weiterhin kein allgemeiner Anwaltszwang. Selbstvertretung und unentgeltlicher gelegentlicher Beistand bleiben nach den Verfahrensgesetzen zulässig; die Berufsausübung setzt die Zulassung nach diesem Gesetz voraus.
Rechtsanwälte beraten und vertreten unabhängig und parteigebunden an das rechtmäßige Interesse ihrer Mandanten. Es besteht weiterhin kein allgemeiner Anwaltszwang. Selbstvertretung und unentgeltlicher gelegentlicher Beistand bleiben nach den Verfahrensgesetzen zulässig; die Berufsausübung setzt die Zulassung nach diesem Gesetz voraus.