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RAG

Rechtsanwalts- und Rechtsberatungsgesetz der Republik Falkenberg (RAG)

Aus DRAFT FKB übernommen; noch nicht amtlich verkündet.

ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1 · Gültig ab: nicht angegeben

Inhaltsübersicht

§ 1Stellung und Zugang zum Recht§ 2Zulassung§ 2aRechtsanwaltskammer§ 2bBerufshaftpflicht§ 3Register und Unvereinbarkeit§ 4Mandat und Unabhängigkeit§ 5Verschwiegenheit und Akten§ 6Sorgfalt und Fremdgeld§ 7Vergütung und Beiordnung§ 8Pflichtverletzung und Rechtsschutz§ 9Übergang§ 9aZulassungsverfahren und Vertretung§ 9bMandatsende und Abrechnung§ 9cBerufsaufsicht und Interessenkonflikte§ 10Inkrafttreten

Fassungshistorie

Frühere Fassungen werden nicht überschrieben. Der Status beschreibt den Datenbankstand; rechtliche Wirksamkeit richtet sich nach der ordnungsgemäßen Verkündung und dem Inkrafttreten.

Fassung 1ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Verkündet: nicht angegeben · Gültig: nicht angegeben bis offen
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