ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 11
§ 9 Aufgabenübertragung
§ 9 – Aufgabenübertragung
Eine bloße Geschäftsverteilung darf gesetzliche Aufgaben nur innerhalb der gesetzlich bestimmten Verwaltung ordnen. Die Übertragung hoheitlicher Entscheidungsbefugnisse an Private oder die Einführung neuer Eingriffe erfordert ein Gesetz. Beauftragte Dienstleister bleiben weisungsgebunden und dürfen keine eigenen Strafen oder Gebühren festsetzen.
Eine bloße Geschäftsverteilung darf gesetzliche Aufgaben nur innerhalb der gesetzlich bestimmten Verwaltung ordnen. Die Übertragung hoheitlicher Entscheidungsbefugnisse an Private oder die Einführung neuer Eingriffe erfordert ein Gesetz. Beauftragte Dienstleister bleiben weisungsgebunden und dürfen keine eigenen Strafen oder Gebühren festsetzen.