ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 11
§ 8 Service und Erreichbarkeit
§ 8 – Service und Erreichbarkeit
Jede Behörde veröffentlicht einen verlässlichen Zugang für Eingaben und eine Vertretungsstelle. Eingänge werden spätestens binnen zwei Tagen bestätigt. Technische Störungen sind zu dokumentieren; Bürger erhalten einen erreichbaren Ersatzweg, und unverschuldete Fristversäumnisse werden nach den geltenden Verfahrensgesetzen behandelt.
Jede Behörde veröffentlicht einen verlässlichen Zugang für Eingaben und eine Vertretungsstelle. Eingänge werden spätestens binnen zwei Tagen bestätigt. Technische Störungen sind zu dokumentieren; Bürger erhalten einen erreichbaren Ersatzweg, und unverschuldete Fristversäumnisse werden nach den geltenden Verfahrensgesetzen behandelt.