ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 11
§ 7 Beschwerden und Kontrolle
§ 7 – Beschwerden und Kontrolle
Organisatorische Beschwerden bearbeitet die Leitung, Beschwerden gegen sie die Aufsicht. Über vollständige Beschwerden soll binnen sieben Tagen entschieden werden. Gerichtlicher Rechtsschutz nach VwGO und laufende Rechtsbehelfsfristen bleiben unberührt.
Organisatorische Beschwerden bearbeitet die Leitung, Beschwerden gegen sie die Aufsicht. Über vollständige Beschwerden soll binnen sieben Tagen entschieden werden. Gerichtlicher Rechtsschutz nach VwGO und laufende Rechtsbehelfsfristen bleiben unberührt.