ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 11
§ 6 Akten und Vertretung
§ 6 – Akten und Vertretung
Wesentliche Handlungen, Zuständigkeiten und Vertretungen sind aktenkundig zu machen. Ein vorab veröffentlichter Vertretungsplan sichert den Betrieb bei Abwesenheit. Digitale Akten müssen vor unbefugter Änderung geschützt sein.
Wesentliche Handlungen, Zuständigkeiten und Vertretungen sind aktenkundig zu machen. Ein vorab veröffentlichter Vertretungsplan sichert den Betrieb bei Abwesenheit. Digitale Akten müssen vor unbefugter Änderung geschützt sein.