ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 11
§ 5 Zusammenarbeit
§ 5 – Zusammenarbeit
Behörden leisten rechtmäßige Amtshilfe, ohne eigene Befugnisse zu überschreiten. Zuständige Stellen bestätigen Eingaben, leiten Fehladressierungen weiter und koordinieren Verfahren. Amtshilfe schafft keine zusätzliche Befugnis zur Datenweitergabe.
Behörden leisten rechtmäßige Amtshilfe, ohne eigene Befugnisse zu überschreiten. Zuständige Stellen bestätigen Eingaben, leiten Fehladressierungen weiter und koordinieren Verfahren. Amtshilfe schafft keine zusätzliche Befugnis zur Datenweitergabe.