ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 11
§ 4 Weisungen
§ 4 – Weisungen
Weisungen erfolgen nachvollziehbar und bei grundrechtserheblichen Fragen in Textform. Erkennbar rechtswidrige Weisungen sind zu beanstanden; strafbare oder menschenwürdeverletzende Handlungen dürfen nicht ausgeführt werden. Der Rechtsbehelf eines Bürgers richtet sich gegen die zuständige Behörde, nicht gegen eine interne Weisung.
Weisungen erfolgen nachvollziehbar und bei grundrechtserheblichen Fragen in Textform. Erkennbar rechtswidrige Weisungen sind zu beanstanden; strafbare oder menschenwürdeverletzende Handlungen dürfen nicht ausgeführt werden. Der Rechtsbehelf eines Bürgers richtet sich gegen die zuständige Behörde, nicht gegen eine interne Weisung.