ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 11
§ 3 Aufsicht
§ 3 – Aufsicht
Minister beaufsichtigen ihre nachgeordneten Landesbehörden nach Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Kommunale Selbstverwaltung unterliegt nur der Rechtsaufsicht. Richterliche Unabhängigkeit und gesetzlich unabhängige Stellen bleiben ausgenommen.
Minister beaufsichtigen ihre nachgeordneten Landesbehörden nach Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Kommunale Selbstverwaltung unterliegt nur der Rechtsaufsicht. Richterliche Unabhängigkeit und gesetzlich unabhängige Stellen bleiben ausgenommen.