ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 11
§ 2 Zuständigkeitsplan
§ 2 – Zuständigkeitsplan
Die Regierung veröffentlicht einen Behörden- und Geschäftsverteilungsplan mit Aufgaben, Leitung und Erreichbarkeit. Änderungen dürfen gesetzliche Zuständigkeiten nicht verlagern. Bürger müssen die zuständige Stelle ohne Kenntnis interner Ressortabsprachen ermitteln können.
Die Regierung veröffentlicht einen Behörden- und Geschäftsverteilungsplan mit Aufgaben, Leitung und Erreichbarkeit. Änderungen dürfen gesetzliche Zuständigkeiten nicht verlagern. Bürger müssen die zuständige Stelle ohne Kenntnis interner Ressortabsprachen ermitteln können.