ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 11
§ 10 Vertrauliche Aktenübergabe
§ 10 – Vertrauliche Aktenübergabe
Bei Zuständigkeitswechsel werden nur erforderliche Daten, Bearbeitungsstand und Fristen an die zuständige Nachfolgestelle übergeben. Bürger werden über einen für sie erheblichen Wechsel informiert. Die Übergabe ist zu protokollieren; laufende Anträge dürfen nicht allein wegen einer Umorganisation zurückgewiesen werden.
Bei Zuständigkeitswechsel werden nur erforderliche Daten, Bearbeitungsstand und Fristen an die zuständige Nachfolgestelle übergeben. Bürger werden über einen für sie erheblichen Wechsel informiert. Die Übergabe ist zu protokollieren; laufende Anträge dürfen nicht allein wegen einer Umorganisation zurückgewiesen werden.