ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 11
§ 1 Verwaltungsträger
§ 1 – Verwaltungsträger
Die Verwaltung wird durch Ministerien, gesetzlich eingerichtete Landesbehörden und Kommunen geführt. Ihre Aufgaben ergeben sich aus Gesetzen; das Verfahren richtet sich nach dem VwVfG. Hoheitliche Entscheidungsgewalt darf nicht durch bloße private Absprache übertragen werden.
Die Verwaltung wird durch Ministerien, gesetzlich eingerichtete Landesbehörden und Kommunen geführt. Ihre Aufgaben ergeben sich aus Gesetzen; das Verfahren richtet sich nach dem VwVfG. Hoheitliche Entscheidungsgewalt darf nicht durch bloße private Absprache übertragen werden.