ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 7
§ 6 Übergang und Inkrafttreten
§ 6 – Übergang und Inkrafttreten
Die erste Nominierung beginnt binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten. Bisherige Richter bleiben bis zur Nachfolgerbestellung vorläufig im Amt; erst diese begründet die lebenslange Stellung. Das Gesetz tritt nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens mit Artikel 42 der zugehörigen Verfassungsneufassung, in Kraft.
Die erste Nominierung beginnt binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten. Bisherige Richter bleiben bis zur Nachfolgerbestellung vorläufig im Amt; erst diese begründet die lebenslange Stellung. Das Gesetz tritt nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens mit Artikel 42 der zugehörigen Verfassungsneufassung, in Kraft.