ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 7
§ 5 Ersatzrichter
§ 5 – Ersatzrichter
Drei Ersatzrichter werden nach §§ 1 bis 3 für zwei Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Sie vertreten verhinderte oder ausgeschlossene Richter nach vorab veröffentlichtem Plan.
Drei Ersatzrichter werden nach §§ 1 bis 3 für zwei Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Sie vertreten verhinderte oder ausgeschlossene Richter nach vorab veröffentlichtem Plan.